Klatsche für die Ampelregierung: Rückwirkende Etatänderung war verfassungswidrig!

Berlin. "Mit heute verkündetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit mehreren Artikeln des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist. Als Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) begrüße ich diese Entscheidung außerordentlich! Die Richter haben heute sehr deutlich gemacht, dass Regierungen mit dem sauer verdienten Geld der Bürgerinnen und Bürger nicht `spielen´ dürfen. Der Bundeshaushalt darf nicht zu einem Verschiebebahnhof umfunktioniert werden; das wurde mit dem Urteil bestätigt“, so der CDU-Wahlkreisabgeordnete für Bruchsal-Schwetzingen.

Der Normenkontrollantrag der Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wendet sich gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplans 2021, um eine im Haushalt 2021 als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, aber nicht benötigte, Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro durch eine Zuführung an den „Energie- und Klimafonds“ (EKF) in der Zukunft zu nutzen. Die Zuführung erfolgte im Februar 2022 – also rückwirkend - für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021 in den EKF, der zwischenzeitlich in „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) umbenannt wurde.

Olav Gutting: „Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 entspricht – wie in unserer Klage angeführt - nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen. Mit diesem Gesetz wurde die Schuldenbremse ausgehebelt und Steuergeld zum Spielgeld der Regierung gemacht. Diese Verfassungswidrigkeit wurde jetzt höchstrichterlich festgestellt.“

Die Entscheidung des BVerfG wird von drei, jeweils für sich tragfähige Gründen, gestützt: Erstens hat der Gesetzgeber den Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise nicht ausreichend dargelegt, was aber notwendig gewesen wäre. Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage nach dem Grundgesetz (GG) vom tatsächlichen Einsatz der Gelder bzw. Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit; die Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig.

Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.

„Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des KTF um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren. Das bedeutet, die Ampel-Regierung muss nun Wege finden, das 60-Milliarden-Loch beim KTF anderweitig zu füllen. Der Fonds plante bis 2027 mit 212 Milliarden Euro für ein Sammelsurium von Maßnahmen unter dem Deckmantel der Klimafreundlichkeit. ; jetzt muss voraussichtlich deutlich gestrichen werden.

Das höchste deutsche Gericht bestärkt uns darin, weiterhin für die Schuldenbremse und gegen Haushalts-Tricksereien einzustehen. Es geht hier um nicht weniger als um die Generationengerechtigkeit! Damit unsere Kinder und Enkel später nicht die Schulden der jetzigen Regierung zurückzahlen müssen“, so Olav Gutting MdB.

Fazit: Die Ampel-Regierung versinkt (nicht nur haushaltspolitisch) im Chaos. Denn neben den 60 Milliarden Euro, die der KTF nicht ausgeben darf, betrifft das Urteil auch weitere „Nebenhaushalte“, wie z.B. den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), aber möglicherweise auch die Aktienrente oder bundeseigne Stiftungen. Auch hier sind Änderungen zwingend nötig, da das BVerfG auch die Buchungsregeln, was Jährlichkeit und Jährigkeit betrifft, konkretisiert hat.

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