Auch für die rund 4.000 „Wahlkreis-Vereine“ ein schöner Erfolg

MdB Olav Gutting sieht viele Vorteile im neuen Ehrenamtsstärkungsgesetz

Foto Olav Gutting MdB - Foto: BusseBruchsal/Schwetzingen. „Jetzt können sich alle ehrenamtlich Tätige, alle Vereinsverantwortliche, Vereinsaktiven und Vereinsmitglieder freuen. Mit dem neuen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes sind wir einen großen Schritt vorangekommen. Das ‚Wir’ steht eindeutig im Mittelpunkt“, lässt Bundestagsabgeordneter Olav Gutting zur Verabschiedung des Gesetzes im Deutschen Bundestag wissen. Über den Finanzausschuss war der Wahlkreisabgeordnete auch mit dem wichtigen Thema befasst. „Was erreicht worden ist, ist ein schöner Erfolg“, fasst der Parlamentarier zusammen. Der Stellenwert, den das Ehrenamt in der Gesellschaft einnehme, sei unglaublich groß.

„Wird ein Ehrenamt ausgeübt, nimmt diese Aufgabe mit rund fünf Stunden pro Woche einen erheblichen Teil der freien Zeit ein. Hiervon profitieren alle, die sich engagieren. Gut 25 Prozent, also sechs Stunden des Tages, nehmen wir durchschnittlich für Freizeitaktivitäten in Anspruch: Ausübung von Sport, Beschäftigung mit Hobbys und Einsatz im sozialen Bereich. Ehrenamt schafft damit eine Kultur des Miteinanders, beugt Isolation vor und ist die wichtigste Prävention zur Vermeidung sozialer Brennpunkte in unseren Gemeinden“, meint der Rheinhausener Abgeordnete.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer eine Erhöhung des Steuerfreibetrags auf 2.400 Euro erhalten. Die Ehrenamtspauschale, die alle anderen Ehrenämter betrifft, soll von 500 auf 720 Euro angehoben werden. Neben Verbesserungen zur Haftungsbegrenzung für Vereinsmitglieder sind in dem Gesetz auch weitere Änderungen der Abgabenordnung vorgesehen. So soll etwa die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb auf 45.000 Euro angehoben werden.

Gutting: „Steuerliche Förderung des Ehrenamtes bringt gesellschaftliche Anerkennung mit sich. Daher ist es wichtig, engagierte Bürger von unnötiger steuerlicher Belastung und unnötiger Bürokratie zu befreien.“ Speziell für den Wahlkreis und die Region stellte er fest: „Das Engagement, die Einsatzfreude und die Hilfsbereitschaft der Menschen hier sind groß. Sie sind mit Herz, Hand und Leidenschaft dabei.“ Dies gelte vor allem für die Ehrenamtlichen der zahlreichen Vereine im Wahlkreis. Gutting schätzt, dass es in den 20 Städten und Gemeinden seines Wahlkreises so um die 4.000 Vereine gibt. Für ihn sei besonders erfreulich, dass der Bürokratieabbau und die Verfahrenserleichterungen den Organisationen und Ehrenamtlichen helfen, ihre Kernaufgaben spürbar einfacher zu erfüllen. Die verbindliche Klärung offener Rechtsfragen schaffe Rechts- und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen. Gleichzeitig erhöhen die Entschärfung der Haftung für ehrenamtlich Tätige und die Verbesserung der gesellschaftlichen Anerkennung des Ehrenamts die Attraktivität von bürgerschaftlichem Engagement.

Ehrenamtsstärkungsgesetz im Einzelnen:

1. Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG): Im Einkommensteuerrecht werden der sogenannte Übungsleiterfreibetrag und der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale erhöht.

a) Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages (§ 3 Nr. 26 EStG): Der Steuerfreibetrag für die in § 3 Nr. 26 S. 1 EStG aufgeführten Tätigkeiten (bspw. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer) wird von bisher 2.100,00 Euro jährlich um 300,00 Euro auf 2.400,00 Euro pro Jahr angehoben. Hierdurch soll bürgerschaftliches Engagement gezielt gefördert werden.

b) Erhöhung der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): Der Steuerfreibetrag für die in § 3 Nr. 26a S. 1 EStG aufgeführten Tätigkeiten wird von bisher 500,00 Euro auf zukünftig 720,00 Euro jährlich - dies entspricht 60 Euro monatlich - angehoben. Dadurch sollen bürgerschaftliches Engagement gezielt gefördert und bürokratische Hemmnisse bei Engagierten und Körperschaften abgebaut werden - denn die Einnahmen unterliegen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Voraussetzung für den Erhalt der Ehrenamtspauschale ist weiterhin eine entsprechende Verankerung in der Satzung des Vereins.

2. Änderungen in der Abgabenordnung (AO)

a) Ausdehnung der Mittelverwendungsfrist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO): Gemeinnützige Körperschaften sind gesetzlich gehalten, ihre ideellen Mittel zeitnah zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Bisher galt die Mittelverwendung eines Vereins dann als zeitnah, wenn die Mittel bis zum Ende des Jahres eingesetzt wurden, das auf das Jahr des Zuflusses folgte. Dadurch mussten viele Vereine kurzfristig zulässige Verwendungsmöglichkeiten schaffen. Die Erweiterung der Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr vermindert diesen Handlungsdruck und schafft damit eine größere Flexibilität bei der Planung des Mitteleinsatzes. Somit haben die gemeinnützigen Körperschaften nun ein weiteres Jahr, um die ideellen Mittel sinnvoll zu nutzen und auszugeben.

b) Einführung eines Verfahrens zur Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen (§ 60a AO): Es wird ein neues Verfahren geschaffen, durch welches überprüft wird, ob die Satzung einer Körperschaft den Anforderungen der Abgabenordnung für die Gewährung von Steuerbegünstigungen entspricht. Vereine erhalten künftig einen Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für die Besteuerung des Vereins und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen. Durch die Maßnahme erhöht sich die Rechtssicherheit für die steuerbegünstigten Körperschaften.

c) Einführung einer Wiederbeschaffungs- bzw. freien Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO): Die Gesetzesinitiative der christlich-liberalen Koalition sieht auch eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage vor. Gemeinnützige Körperschaften erhalten damit die Möglichkeit - neben einer Verschiebung der Verwendung der Mittel um ein zusätzliches Jahr - auch einen Teil der Mittel in eine Rücklage einzustellen. Dies soll vor allem die Leistungsfähigkeit der Vereine langfristig und nachhaltig sichern und eine Vermögensbildung unterstützen.

d) Heraufsetzung der Umsatzgrenze für Sportvereine (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO): Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird - von bisher 35.000,00 Euro - auf 45.000,00 Euro angehoben. Ziel dieser Anhebung ist es, die am Breitensport orientierten Vereine über vereinfachende steuerliche Rahmenbedingungen von Bürokratielasten zu entbinden. Durch die Anhebung der Umsatzgrenze entfällt bei kleineren Veranstaltungen für die Vereine die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.

3. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Die Gesetzesinitiative enthält auch wesentliche Änderungen für das Bürgerliche Gesetzbuch. So sollen die besonderen Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder nach § 31a BGB auch auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen anwendbar sein. Darüber hinaus werden auch für Vereinsmitglieder neue Haftungsvorschriften geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind.

a) Erweiterung der Haftungsbegrenzung für besondere Vertreter und Mitglieder anderer Organe (§ 31a BGB): Bislang gelten die Haftungsbegrenzung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nach § 31a Abs. 1 BGB und der Freistellungsanspruch nach § 31a Abs. 2 BGB nur für Vorstandsmitglieder, die im Wesentlichen unentgeltlich für den Verein tätig sind. Nicht nur die Vorstandsmitglieder, sondern auch die Mitglieder anderer Vereinsorgane sowie besondere Vertreter, können jedoch erhebliche Haftungsrisiken treffen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mitglieder anderer Vereinsorgane oder die besonderen Vertreter für den Verein auch nach außen tätig werden. Für sie soll daher in Zukunft eine vergleichbare Haftungssituation wie für die Vorstandsmitglieder bestehen. Wenn sie im Wesentlichen unentgeltlich für den Verein tätig sind, sollen sie deshalb in Zukunft auch in den Genuss der Haftungserleichterungen nach § 31a BGB kommen. Der Verein oder das Vereinsmitglied müssen im Streitfall beweisen, dass ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dadurch ist sichergestellt, dass die Haftungsbegrenzung bei Schadenersatzansprüchen umfassend zugunsten des Organmitglieds oder des besonderen Vertreters wirken.

b) Erweiterung der Haftungsbegrenzung für Vereinsmitglieder (§ 31b BGB): Wenn die Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig sind und dabei den Verein oder Dritte schädigen, haben die Gerichte schon bisher die Haftung gegenüber dem Verein beschränkt und den Vereinsmitgliedern einen Anspruch auf Befreiung von der Haftung gegen den Verein gewährt. Die Haftung bestimmte sich dabei nach dem jeweiligen Verschuldensgrad. Wurde ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, blieb es bei der vollen Haftung. Wurde ein Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, entfiel die Haftung. Bei „mittlerer Fahrlässigkeit“ musste anteilig gehaftet werden. Durch den neuen § 31b BGB werden Vereinsmitglieder, die im Wesentlichen unentgeltlich Aufgaben des Vereins wahrnehmen, haftungsrechtlich den Vorstandsmitgliedern nach § 31a BGB gleichgestellt. Ihre Haftung gegenüber dem Verein wird in gleichem Umfang beschränkt wie die Haftung der Vorstandsmitglieder. Die Haftungsbeschränkung gilt allerdings nur gegenüber dem Verein - nicht gegenüber den anderen Vereinsmitgliedern. Auch hier muss der Verein das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vereinsmitgliedes beweisen. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung und für den Anspruch auf Befreiung von der Haftung ist, dass ein Vereinsmitglied einen Schaden bei der Wahrnehmung von satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht hat, die ihm vom Verein übertragen worden sind. Satzungsgemäße Vereinsaufgaben sind alle Verrichtungen im Rahmen des Vereinszwecks, die dem Verein obliegen.