Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union

Diese Rede von MdB Olav Gutting zum "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ging zu Protokoll

Foto Olav Gutting MdB im Plenum des Deutschen Bundestages

"Wir beraten heute in erster Lesung das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Auch wenn der sperrige Titel etwas anderes suggerieren will, maßgeblich ist, dass mit diesem Gesetz überwiegend steuerrechtliche Anpassungen und einige technische Änderungen vorgenommen werden sollen, die in der Vergangenheit jeweils mit Jahressteuergesetzen geregelt wurden. Wir sind verpflichtet, mit diesem Gesetzentwurf insbesondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an den neuen Zollkodex der Union anzupassen. Warum dies in diesem Jahr nicht in einem einzigen einheitlichen Gesetzentwurf erfolgen konnte - welcher vor allem zeitlich weit genug vor dem vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt beraten und abgeschlossen werden kann – müssen wir im Rahmen der Gespräche nochmals genauer eruieren.

 

Für die Beraterbranche und die Steuerpflichtigen ist es sehr unbefriedigend, dass ein Gesetz mit wichtigen steuerrechtlichen Anpassungen nur wenige Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten soll. Wir von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion werden uns daher dafür einsetzen, nur diejenigen Regelungen zum 01. Januar 2015 in Kraft treten zu lassen, die absolut notwendig sind. Alle weiteren Regelungen sollten wir im Interesse der Genauigkeit und auch im Interesse der Steuerpflichtigen und deren Berater nochmals auf den Prüfstand stellen.

Ob die zwischenzeitlich vorgelegten weiteren Maßnahmen, welche die Empfehlungen des Bundesrechnungshofes aufgreifen und der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren dienen, unbedingt jetzt mit diesem Gesetz in dieser verfahrenstechnischen Eile beschlossen werden müssen, ist fraglich.

Inhaltlich sind insbesondere folgende steuerlichen Änderungen hervorzuheben:

Erster Punkt: Mit der Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden an die zuständigen Verwaltungsbehörden wollen wir die Geldwäsche weiter bekämpfen.

Zweiter Punkt: Wir definieren mit diesem Gesetz den Begriff der Erstausbildung. Mit der Neuregelung liegt eine - bis zu einem Betrag von maximal 6.000 Euro im Kalenderjahr - als Sonderausgabe absetzbare Erstausbildung nur dann vor, wenn die Ausbildung mindestens 18 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Abschlussprüfung abschließt. Wir wollen mit dieser Maßnahme Rechtsklarheit schaffen und verhindern gleichzeitig erhebliche Steuermindereinnahmen.

Dritter Punkt: Geldwerte Vorteile, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, z.B. durch Weihnachtsfeiern gewährt, bleiben bis zu einem Betrag von 150 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Die bisher geltende Verwaltungsvorschrift wird insoweit in Gesetzesform übernommen und der Betrag von 110 EUR auf 150 EUR angehoben. Auch mit dieser Regelung wollen wir Gestaltungsmöglichkeiten entgegenwirken, indem alle Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig beim Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen.

Vierter Punkt: Wir erweitern den Kindergeldanspruch während einer Zwangspause von höchstens vier Monaten, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes liegen.

Fünfter Punkt: Besonders erwähnenswert ist die Einführung einer Verordnungsermächtigung als Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände in das Reverse-Charge-Verfahren zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug. Diese Maßnahme ist als Umsetzung von Unionsrecht zunächst auf einen Zeitraum von 9 Monaten beschränkt.

Auch bei der Steuergesetzgebung gilt der bekannte Satz, dass kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es eingebracht worden ist. Allein die Bundesländer werden - das zeigen die Erfahrungen aus den vorangegangenen Steuergesetzen - eine Vielzahl von Forderungen, teils technischer Natur, aber auch politisch umstrittene Regelungen in das Verfahren einbringen wollen.

Ein Punkt, den wir bei den Beratungen nochmal aufgreifen sollten, ist das mit dem Kroatiengesetz eingeführte Reverse-Charge-Verfahrens bei Metalllieferungen. Hier haben sich in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme ergeben, die in der Folge auch auf andere Branchen abstrahlen.

In den Beratungen können wir auch die vielfältige Kritik, vor allem der Familienunternehmen, an der Änderung der Wegzugsbesteuerung nach § 50i EStG aufgreifen.

Ich freue mich auf eine aufschlussreiche Sachverständigenanhörung und auf gute Beratungen in den nächsten Wochen."