Notfallmedizin auch im Rahmen der DSGVO wie bisher möglich

"Möchten Sie vom Notarzt gerettet oder todverwaltet werden?" – so lautet eine Petition, die an den Bundestagsabgeordneten des Wahlkreises Bruchsal-Schwetzingen, Olav Gutting (CDU), gerichtet ist und eventuelle Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf den Notarztdienst thematisiert. Rund 23.000 Menschen haben die Petition mittlerweile unterzeichnet.

"Jeder Patient (ob Herzinfarkt, Atemnot oder schwere Verletzungen) soll, um der DSGVO entsprechend versorgt zu werden, ein entsprechendes Formular zum Einverständnis der Weiterleitung seiner Daten zur weiteren Versorgung im Krankenhaus unterschreiben. Im Zweifel werden entweder lebenswichtige Informationen nicht weitergeleitet oder der Notarzt, der sich im Sinne seines Patienten nicht daran hält, erhält eine Abmahnung", heißt es in der Begründung der Petition. Und weiter: "Nur ein Beispiel: Das Weiterleiten eines EKG via Fax oder E-Mail an ein Herzzentrum, bei dem es um die Entscheidung sehr zeitkritischer Versorgungsschritte geht, ist nicht mehr möglich, was bei einem schweren Herzinfarkt unter Umständen zeitliche Verzögerungen und somit schwere Gesundheitsschäden für den Betroffenen nach sich zieht!" Als Lösungsansatz schlägt der Petent vor, "den Bereich der Notfallmedizin (wie es nach EU-Verordnung möglich wäre) komplett von der DSGVO auszunehmen, so dass weiter eine hochwertige und sichere Notfallmedizin gewährleistet ist."

Olav Gutting MdB nahm diese vor vier Wochen gestellte Petition zum Anlass, sich direkt am 20. August 2018 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu wenden und um eine Prüfung und Stellungnahme zu bitten. Am heutigen Dienstag (18.09.2018) erhielt der Parlamentarier folgende Antwort seitens des Ministeriums:

"Notfallmedizin ist auch im Rahmen der DSGVO wie bisher möglich. Zwar kann anders als der Petent vorträgt der Bereich der Notfallmedizin nicht komplett von der DSGVO ausgenommen werden. Denn die DSGVO sieht hierfür keine sog. Öffnungsklausel vor (Öffnungsklauseln sind Regelungsoptionen der DSGVO, die es den nationalen Gesetzgebern ermöglichen, von der DSGVO abweichende Bestimmungen zu treffen).

Jedoch können im Rahmen der Notfallmedizin personenbezogene Daten aufgrund der DSGVO selbst verarbeitet werden, ohne dass die Einwilligung des Patienten eingeholt werden muss: Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c sieht vor, dass die Datenverarbeitung zulässig ist, wenn sie der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erfordert und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Diese Voraussetzungen der Datenverarbeitung sind in den vom Petenten vorgebrachten Fällen der Notfallmedizin erfüllt."

Gutting hat aktuell den Petenten über die Antwort des Bundesinnenministeriums informiert. (Text/Foto: Busse)

Link zur Petition: https://www.change.org/p/mdb-olav-gutting-m%C3%B6chten-sie-vom-notarzt-gerettet-oder-todverwaltet-werden